Freitag, 7. Januar 2011

Elternunterhalt an das Sozialamt von RA Thomas Eschle, Stuttgart


Elternunterhalt :   Müssen erwachsene Kinder Unterhalt für Ihre pflegebedürftigen Eltern an das Sozialamt zahlen ?                      

Längst erwachsene Kinder sind ihren Eltern als Verwandte gerader Linie zum Unterhalt gemäß §§ 1601 ff BGB verpflichtet. Insbesondere, wenn Elternteile in ein Pflegeheim kommen und die Rente und das bisher Ersparte der Eltern nicht aus-reicht, die Heimkosten zu bezahlen, wird diese Vorschrift relevant. Das Sozialamt macht dann die Kosten der Unterbringung und Pflege des Elternteils aus abge-tretenem Recht beim erwachsenen Kind geltend ( sogenannter Unterhaltsregreß ).
Der Rechtsanwalt prüft, ob es stichhaltige Einwendungen gegen den Unterhalt eines Elternteils gibt. Der Unterhalt kann zum Beispiel verwirkt sein, weil das Elternteil früher dem Kind gegenüber seinen Unterhaltspflichten nicht nachgekommen ist.
Der Elternunterhalt kann zu kürzen sein, wenn zwischen Kind und Eltern sehr lange kein Kontakt mehr bestand, haben Gerichte gemeint. Weiter muss das Sozialamt auch rechtzeitig eine mögliche Unterhaltsforderung anzeigen.Dann gilt es den Unterhaltsregreß, welcher an das Sozialamt zu zahlen ist, möglichst mit anwaltlicher Hilfe zu begrenzen. Den Unterhalt hat der Bundesgerichtshof gegenüber den erwachsenen Kindern begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn die längst erwachsenen Kinder ein gutes Einkommen und Vermögen haben. Mann muss auch nicht zwangsläufig die eigene Altersvorsorge opfern. Entscheidend ist, ob die eigene Altersvorsorge übermäßig oder den Lebensverhältnisse angemessen ist. Das wird meistens individuell überprüft. Faustregel: Bei mittleren Einkünften ist eine Altersvor-sorge von etwa 100.000,- bis 130.000,- Euro ausreichend, egal wie sie angelegt ist, beispielsweise in Kapitalform oder in Immobilien.

Im Vorfeld kann der Unterhaltsregreß durch zahlreiche Maßnahmen, wie Kreditfinanzierung, eigene Altersvorsorgebeiträge u.s.w  gemindert werden. Weiter muss das Sozialamt bei Ihnen zahlreiche Ausgabenverpflichtungen ( Darlehenstilgungen alter Kredite, Werbungskosten wie berufsbedingte Fahrtkosten u.s.w. anerkennen.

Je früher in so einer Situation ein Rechtsanwalt eingeschalten wird, desto besser ist es.  Als Rechtsanwalt helfe ich seit 1996 in solchen Fragen weiter. Gegebenenfalls verhandele ich auch mit dem Sozialamt. Ich freue mich über Ihren Anruf.


Rechtsanwalt Thomas Eschle
Rennstr. 2
70499 Stuttgart
Tel : 0711-2482446

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